Vereinssatzung
BSW – Für Vernunft und Gerechtigkeit
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen „BSW – Für Vernunft und Gerechtigkeit“.
- Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
- Der Verein hat seinen Sitz in Karlsruhe.
§ 2 Zweck
- Sehr viele Menschen in unserem Land haben das Vertrauen in die Politik verloren und fühlen sich durch keine der vorhandenen Parteien mehr vertreten. Sie wünschen sich eine verantwortungsvolle Politik für wirtschaftliche Prosperität, sozialen Ausgleich und Frieden. Der Verein „BSW – Für Vernunft und Gerechtigkeit“ – im Folgenden auch „Verein“ – hat den Zweck, diesen Menschen eine Stimme zu geben und an der politischen Willensbildung in Deutschland mitzuwirken. Er möchte dazu beitragen, dass unter Wahrung der verfassungsmäßigen und rechtsstaatlichen Ordnung eine starke Protestbewegung gegen eine die Wünsche und Interessen der Bürgerinnen und Bürger missachtende Politik entsteht und dieser notwendige Protest nicht von rechten Organisationen instrumentalisiert werden kann. Unser Land verdient eine bessere Regierung. Der Verein möchte darauf hinwirken, dass wir sie bekommen.
- Der Verein „BSW – Für Vernunft und Gerechtigkeit“ strebt nicht an, an staatlichen Wahlen mit eigenen Bewerbern teilzunehmen. Die Tätigkeit des Vereins richtet sich vielmehr auf die politische Willensbildung in der Zivilgesellschaft im außerparlamentarischen Raum. „BSW – Für Vernunft und Gerechtigkeit“ versteht sich nicht als politische Partei.
- BSW – Für Vernunft und Gerechtigkeit“ kann aber die Tätigkeit bestehender politische Parteien oder die Gründung politischer Parteien unterstützen und durch den Einsatz auch der materiellen Mittel des Vereins fördern, sofern diese Parteien Ziele verfolgen oder zu verfolgen beabsichtigen werden, die mit denen von „BSW – Für Vernunft und Gerechtigkeit“ übereinstimmen.
- Änderung des in Abs. 1 bis Abs. 3 bezeichneten Vereinszwecks bedarf der Zustimmung der Mehrheit (einfache Mehrheit) aller in der Mitgliederversammlung anwesenden, ordentlichen Vereinsmitglieder.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins können alle natürlichen Personen nach Vollendung des 16. Lebensjahres werden, wenn sie um Aufnahme schriftlich beim Vorstand des Vereins nachsuchen.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit der Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme endgültig.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
- Über den Ausschluss eines Mitglieds beschließt bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Interessen des Vereins der Vorstand mit einfacher Mehrheit durch Beschluss. Sollte es sich bei dem Mitglied ebenfalls um ein Mitglied des Vorstands handeln, beschließt über den Ausschluss die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand informiert das Mitglied schriftlich darüber, dass er aufgrund des genau bezeichneten Fehlverhaltens ein Ausschlussverfahren einleiten wird und die Zuständigen in der kommenden Vorstandssitzung bzw. Mitgliederversammlung darüber beschließen werden. Dem Mitglied wird die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme binnen sieben Tagen gegeben.
- Ein Ausschluss kann auf Beschluss des Vorstandes auch erfolgen, wenn ein Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen gemäß § 5 rückständig ist.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) die Wahl des Vorstandes,
b) die Beschlussfassung zum Jahresabschluss,
c) die Entlastung des Vorstandes,
d) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
g) die Beschlussfassung zu Satzungsänderungen,
h) die Beschlussfassung zur Auflösung des Vereins.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
- Mindestens einmal im Jahr – möglichst zu Beginn des Kalenderjahres – findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand in Textform unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann in Textform vom Vorstand mit einer Frist von einer Woche einberufen werden. Auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Der Vorstand entscheidet, ob die Mitgliederversammlung in Präsenz, hybrid oder rein virtuell stattfindet.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens fünf und höchstens sieben Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) den Geschäftsführer
d) dem Schatzmeister
- Zusätzlich gehört eine ungerade Zahl an Beisitzern dem Vorstand an. Eine Person kann nicht mehrere Vorstandsämter gleichzeitig innehaben.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertreten.
- Beschlüsse des Vorstandes werden grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der Stimmen gefasst.
- Der Vorstand beruft aus der Reihe der Mitglieder für jedes Bundesland mindestens einen, maximal zwei Länderbeauftragte. Die Länderbeauftragten können vom Vorstand auch durch Beschluss wieder abberufen werden. Sie beraten den Vorstand bei strategischen und organisatorischen Fragen.
- Der Vorstand beschließt über den Haushaltsplan. Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB umfassend befreit. Der Vorstand ist zur Vornahme von Rechtsgeschäften mit sich selbst und als Vertreter eines Dritten befugt.
- Vorstandsmitglieder können entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG tätig werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand. Dies gilt auch für den Abschluss des Vertrages sowie dessen Beendigung.
- Über Kooperationen nach § 2 Abs. 3 entscheidet der Vorstand mit der Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder.
§ 9 Kassenprüfung
- Der Schatzmeister hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.
- Die Jahresrechnung wird von zwei Kassenprüfern geprüft, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Für deren Wahl, Wählbarkeit und Amtsdauer gelten die Bestimmungen für Vorstandsmitglieder entsprechend. Die Geprüfte Jahresrechnung ist der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
§ 10 Amtszeit und Sitzungen des Vorstandes
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt jedoch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Für vorzeitig ausgeschiedene Mitglieder findet eine Ersatzwahl statt. Die Amtszeit richtet sich nach der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes. Bis zu einer Ersatzwahl kann der Vorstand kommissarisch einen Nachfolger bestellen.
- Vorstandssitzungen finden nach Bedarf, jedoch wenigstens vierteljährlich statt. Sie werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
- Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die Näheres regelt.
§ 11 Beirat
Dem Beirat des Vorstandes gehören die von ihm benannten Personen an. Der Vorstand kann Personen auch wieder aus dem Beirat abberufen. Der Beirat berät den Vorstand bei strategischen und organisatorischen Fragen. Der Beirat wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen.
§ 12 Beschlüsse der Vereinsorgane
Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind jeweils vom Vorstand bzw. der Mitgliederversammlung zu genehmigen.
§ 13 Haushaltsführung und Vermögensverwaltung
- Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
- Rechtzeitig vor Beginn eines neuen Jahres werden alle Einnahmen und Ausgaben veranschlagt und in den Haushaltsplan eingestellt.
- Nach Abschluss eines Rechnungsjahres ist die Jahresabrechnung aufzustellen. Diese ist durch zwei von der Mitgliederversammlung bestimmte Rechnungsprüfer prüfen zu lassen. Über das Ergebnis der Prüfung ist vom Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 14 Auflösung
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden, außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und die Verwertung des verbleibenden Vermögens. Die Mittel des Vereins sind im Rahmen der Liquidation anderen Parteien oder Organisationen zuzuführen, die entsprechend dem Zweck des Vereins gefördert werden könnten. Die genaue Zuweisung erfolgt auf Vorschlag des Vorstands bzw. der Liquidatoren durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
- Mitglieder des Vereins oder des Vorstandes dürfen durch die Liquidation nicht begünstigt werden. Insbesondere darf das Vermögen des Vereins nicht in Gänze oder in Teilen an Mitglieder fallen.